Freistaat Sachsen | Soforthilfe-Zuschuss Soziale Organisationen

Autor_innen: SAB Sachsen

Überblick

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützt der Freistaat Sachsen sächsische Einrichtungen von sozialen Trägern, die infolge amtlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage geraten sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Wer wird gefördert

Anträge dürfen nur von sozialen Organisationen gestellt werden, die dem Geschäftsbereich des Sächsischen Sozialministeriums zugeordnet sind. Für diese Zuordnung muss der Schwerpunkt der Tätigkeit einem der folgenden Aufgabengebiete entsprechen:

  • Träger der freien Jugendhilfe,
  • Träger der Familienhilfe,
  • Träger von Seniorenarbeit,
  • Träger von Integrationsarbeit,
  • Träger von Demokratiearbeit,
  • Träger für Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
  • Träger von Leistungen in der besonderen Lebenslage Armut,
  • Träger von Suchthilfeeinrichtungen,
  • Träger des Verbraucherschutzes,
  • Träger von Tierschutzeinrichtungen,
  • Ehrenamtliches Engagement und Freiwilligendienste,
  • Jugendübernachtungsstätten,
  • Familienferienstätten.

Grundsätzlich nicht in den Geschäftsbereich des Sächsischen Sozialministeriums fallen Antragsteller, die ihre überwiegende Tätigkeit zum Beispiel im Bereich Sport, Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Kunst, Kultur und Tourismus, Schule, Aus- und Weiterbildung, Kindertagesstätten, Heimatpflege, Laienmusik, Gleichstellung, Antidiskriminierung, Gewaltschutz, Betreuung, Umwelt sowie ländliche Entwicklung haben.

Nicht gefördert werden

  • Unternehmen und Organisationen ohne gültige Gemeinnützigkeitsbescheinigung
  • Jugendübernachtungsstätten, die vor der Corona-Pandemie, also zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014, Abl. L187 vom 26.06.2014, S.1) gewesen sind

Was wird gefördert

Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.

Eine solche Lage ist anzunehmen, wenn die Einnahmen der sozialen Organisation während der Coronakrise voraussichtlich nicht ausreichen, um betriebliche Verbindlichkeiten für drei aufeinanderfolgende Monate abzudecken (Liquiditätsengpass).

Nicht zu den betrieblichen Verbindlichkeiten gehören u. a. private Lebenshaltungskosten (z. B. Miete der Privatwohnung oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge).

Voraussetzungen

Der Antragsberechtigte

  • ist dem Geschäftsbereich des Sächsischen Sozialministeriums zugeordnet
  • ist durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die seine Existenz bedrohen
  • hat eine gültige steuerliche Gemeinnützigkeitsbescheinigung
  • ist bei einem deutschen Finanzamt angemeldet

Konditionen

Der Soforthilfe-Zuschuss ist gestaffelt nach der Anzahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und beträgt in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:

  • bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
  • bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro
  • bei bis zu 25,0 Beschäftigten: bis zu 20.000 Euro
  • bei mehr als 25,0 Beschäftigten: bis zu 30.000 Euro

Einrichtungen mit Übernachtungsbetrieb (z. B. Jugendherbergen) werden nach der Anzahl der vorhandenen Betten (maximal 500 Euro pro Bett), je nach Höhe des erklärten Liquiditätsengpasses, gefördert.

Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.

Ablauf/Verfahren

Zuständige Stelle

Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Verfahrensablauf

Um die Förderung zu beantragen, nutzen Sie bitte unser Förderportal.

Wichtiger Hinweis:
Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt grundsätzlich auf die Bankverbindung, die gegenüber der Finanzverwaltung z. B. im Rahmen Ihres Einkommensteuerbescheids/Körperschaftsteuerbescheids angegeben wurde. Geben Sie diese Bankverbindung bei der Antragstellung an.

Frist / Dauer

Anträge können bis spätestens 30. September 2020 bei der SAB gestellt werden.

Rechtsgrundlagen / Infoblätter

Richtlinie Soforthilfe-Zuschuss Soziale Organisationen (PDF, 292 kB)

Weitere Informationen hier

Download der Informationen als PDF

Redaktion TolSax

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