Förderprogramm „Orte der Demokratie“

Autor_innen: Sächsisches Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG)

Das Förderprogramm „Orte der Demokratie“ ist Teil der gemeinsamen Förderrichtlinie „Orte des Gemeinwesens“ des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS).

Die gemeinsame Richtlinie finden Sie auf REVOSax – der Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen:

Das Interessenbekundungsverfahren

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und  Gleichstellung über einen Aufruf zur Interessenbekundung zur Förderung von „Orten der Demokratie“ nach der Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens – FRL Orte vom 22.6.2021 (Quelle: Sächsisches Amtsblatt 27 vom 08.07.2021)

1. Vorbemerkung

Im Koalitionsvertrag 2019 bis 2024 „Gemeinsam für Sachsen“ wurde vereinbart, „Soziale Orte“ und „Orte der Demokratie“ zu etablieren. Erreicht werden soll dadurch eine Stärkung des Gemeinwesens und der Demokratiearbeit sowie die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Die Vorhaben werden im jeweils zuständigen Fachministerium umgesetzt, aufgrund des Sachzusammenhangs aber in einer gemeinsamen Förderrichtlinie (FRL Orte) dargestellt. Die Richtlinie umfasst somit das Landesprogramm „Soziale Orte“ (umgesetzt durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt – SMS) und das Landesprogramm „Orte der Demokratie“ (umgesetzt durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung – SMJusDEG). Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ruft mit dieser Bekanntmachung zur Interessenbekundung für das Landesprogramm Orte der Demokratie (Teil B der FRL Orte vom 21. Juni 2021, SächsABl S. 874) auf. Für das Landesprogramm Soziale Orte (Teil A der FRL Orte) erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS). „Orte der Demokratie“ sollen das demokratische Gemeinwesen insbesondere im ländlichen Raum stärken. Durch die Zuwendung sollen vornehmlich lokale Gruppen darin unterstützt werden, Orte der Demokratie und des demokratischen Austauschs zu schaffen, fortzuführen oder auszubauen (vergleiche Koalitionsvertrag S. 111).

2. Anlass der Förderung

Der demografische Wandel verändert den Freistaat: Seit der Wende haben fast 700 000 Einwohner/-innen das Land verlassen, darunter vor allem Frauen und Menschen mit höherem Bildungsgrad. Diese Abwanderung betrifft vor allem ländliche Räume und Kleinstädte. Auch wenn viele Vereine und Initiativen auch in sächsischen Klein- und Mittelstädten aktiv sind, sind die Möglichkeiten zivilgesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe in Teilen geringer als in den Großstädten. Auch im Bereich der Digitalisierung geraten Gebiete außerhalb der Ballungszentren in Rückstand, obwohl gerade hier digitale Möglichkeiten eine stärkere Beteiligung an demokratischen Prozessen und Austausch, an Kultur- und Bildungsangeboten, in überregionalen Netzwerken sowie ein insgesamt nachhaltigeres zivilgesellschaftliches Engagement stärken könnten. Im Rahmen der strategischen Bekämpfung von Demokratie-und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, insbesondere von Rechtsextremismus als aktuell größter Bedrohung im Freistaat Sachsen, ist die Stärkung und Erweiterung der politischen Erwachsenenbildung eine wesentliche Maßnahme. Die Stärkung demokratischer Prozesse und gelebter politischer Bildung als nachhaltig wirkende Strategie wird jedoch noch nicht flächendeckend umgesetzt. Als „Orte der Demokratie“ sollen daher Räume des Austauschs, des Lernens, des Ausprobierens und des konstruktiven Streitens gefördert werden – Räume gelebter demokratischer Kultur. Diese Räume sollen nicht ausschließlich vom Projektträger selbst genutzt, sondern von diesem betrieben und gestaltet werden, um eine Nutzung durch verschiedene Gruppen zu ermöglichen. Das politikdidaktisch qualifizierte Personal an den „Orten der Demokratie“ kann deren Prozesse des Diskutierens, Aushandelns und Streitens begleiten und Methoden vermitteln, mit denen demokratische (Streit-)Kultur ausprobiert, vertieft und gefestigt werden kann. Breite Teile der Bevölkerung haben somit die Möglichkeit, ihre demokratischen Instrumente und Kompetenzen zu erweitern und zu vertiefen, um vor Ort einen Dialog auch mit gegensätzlichen und teils verhärteten Positionen zu erreichen. Durch eine Stärkung dieser Kompetenzen wird die Selbstwirksamkeit der lokalen Bevölkerung gestärkt, das Zusammenleben vor Ort selbstbestimmt und nachhaltig mitgestalten zu können.

3. Grundlage der Förderung

Die Zielstellung, die inhaltlichen Kriterien sowie die formalen Voraussetzungen sind der Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens – FRL Orte Richtlinienteil 2, Teil B: Landesprogramm Orte der Demokratie, zu entnehmen. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage www.demokratie.sachsen.de.

4. Fördergegenstand

Gefördert werden Maßnahmen, die der Gestaltung und dem Ausbau von „Orten der Demokratie“ dienen. „Orte der Demokratie“ werden insbesondere durch die folgenden Merkmale charakterisiert:

a) Sie dienen der Begegnung, dem Austausch und der Vernetzung gemischter Zielgruppen untereinander und miteinander. Gemischte Zielgruppen zeichnen sich durch hohe Heterogenität aus und bilden die Gesellschaft vor Ort in möglichst großer Breite ab.

b) Sie ermöglichen Diskussionen, Debatten und Meinungsbildung zu den vor Ort relevanten Themen.

c) Es werden gemischte Zielgruppen begleitet und unterstützt, um Methoden und Praktiken der politischen Debatte und Meinungsbildung zu erproben, anzuwenden und zu vertiefen, um so demokratische Kompetenzen zu erweitern.

d) Sie stehen als Orte für demokratiebezogene Maßnahmen zur Verfügung. Die geschaffenen Räume stehen nach Möglichkeit auch anderen Nutzer/innen und Nutzergruppen für deren selbstorganisierte Prozesse demokratischer Praxis zur Verfügung.

e) Sie sind an den lokalen und gemeinwesenorientierten Erfordernissen ausgerichtet und in lokale oder regionale Netzwerke eingebunden.

5. Wer wird gefördert

Zuwendungsempfänger können sein:

  1. gemeinnützige Vereine, Verbände und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Staatsverwaltung des Freistaates.

6. Wie wird gefördert?

a) Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Maßnahmen können mit einer maximalen Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt werden. Eine einmalige Verlängerung um bis zu maximal zwei Jahre bis längstens 31. Dezember 2024 ist auf Antrag möglich.

b) Die maximale Zuwendungshöhe beträgt grundsätzlich 100 000 Euro pro Jahr. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent. Bezüglich der Vollfinanzierung hat der Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass die Erbringung des Eigenanteilswegen fehlender Eigenmittel unmöglich und die Erbringung von unbaren Leistungen unzumutbar ist.

c) Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

d) Investitionen können gefördert werden, wenn sie zur Gestaltung eines Ortes der Demokratie zwingend notwendig sind. Darüber entscheidet die Bewilligungsbehörde. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Instandsetzung, Modernisierung und Erneuerung (Umbau beziehungsweise Ausbau) von Gebäuden sowie notwendige Ausstattung für den Ort der Demokratie, insbesondere die für Digitalisierungsprozesse notwendige technische Ausstattung bis zu einer Höhe von 100 000 Euro je Maßnahme, jedoch nicht mehr als 35 Prozent der Gesamtzuwendung.

e) Der Eigenanteil im Projekt kann durch projektbezogene unbare Leistungen des  Zuwendungsempfängers erbracht werden. Diese können als Arbeitsleistungen in Form von unbezahlten freiwilligen Arbeitsstundenerfolgen; die Stundenbewertung entspricht der Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist. Der Wert der unbaren Leistungen darf 5 000 Euro pro Maßnahme und Zuwendungsempfänger nicht übersteigen. Der Wert der unbaren Leistungen muss im Einzelnen in der Antragstellung und im Verwendungsnachweisverfahren dargestellt werden.

7. Verfahren

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung fordert potentielle Zuwendungsempfänger auf, ihr Interesse an einer Förderung durch das Landesprogramm „Orte der Demokratie“ (FRL Orte, Teil 2 Abschnitt B) mittels eines Projektkonzepts zu bekunden.

7.1 Die Interessenbekundung auf Grundlage dieser Bekanntmachung ist bis zum 23. August 2021 vollständig und von einer zeichnungsbefugten Person unterschrieben ausschließlich elektronisch an die Bewilligungsbehörde, Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, zu senden:

poststelle@smj.justiz.sachsen.de
Betreff: IBV Orte der Demokratie

Ein verspäteter Eingang der Interessenbekundung führt zum Ausschluss aus dem laufenden Verfahren. Individuelle Fristverlängerungen oder das Nachreichen von Unterlagen sind ausgeschlossen. Auskünfte erteilt das Fachreferat V.1, Herr Franz Knoppe franz.knoppe@smj.justiz.sachsen.de

7.2 Für die Interessenbekundung sind die Vorlagen der Bewilligungsbehörde zu verwenden. Die entsprechenden Formulare sind unter www.demokratie.sachsen.de sowie unter https://www.foerderung.sachsen.de (Stichwort „Orte der Demokratie“) abrufbar oder können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Das Konzept muss die Gesamtzielsetzung und die vorgesehenen einzelnen Bestandteile der Maßnahme beschreiben sowie einen vorläufigen Zeitplan und eine vorläufige Ausgabenplanung enthalten. Bereitgestellt werden dafür folgende Vorlagen:

7.2.1 Trägerinformationsblatt
7.2.2 Formblatt „Projektangaben“
7.2.3 Vorlage Kosten- und Finanzierungsplan

7.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Haushaltsmittel.

7.4 Die Auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt in einem zweistufigen Auswahlverfahren. Die im ersten Schritt eingereichten Interessenbekundungen werden bewertet. Auf Basis dieser Bewertung werden ausgewählte Maßnahmenträger aufgefordert, einen formalen Antrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Vor der Entscheidung zur Aufforderung zur Antragstellung wird den kommunalen Behörden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Mit Aufforderung zur Antragstellung wird die Frist zur Einreichung des Antrags festgesetzt. 7.5 Kriterien für Bewertung und Gewichtung Die transparente Bewertung richtet sich an formalen und inhaltlichen Kriterien aus, die folgendermaßen gewichtet werden:

• Inhaltliches Konzept: Klarheit und Stringenz der Beschreibung der Ziele und adäquater Maßnahmen, Breitenwirksamkeit der Zielgruppen, Kenntnisse von Methoden politischer Bildung, Darstellung der Notwendigkeit eines Ortes der Demokratie mittels einer Ist-Stand-Analyse, digitale Methodenkompetenz, Kenntnisse narrativer Ansätze – 50 Prozent
• Vernetzungspotenzial: zielgruppenübergreifende Vernetzungskompetenz, Akzeptanz vor Ort, Einbindung marginalisierter Perspektiven, Einbindung und Aktivierung von ehrenamtlichem Engagement – 30 Prozent
• Eignung des Trägers sowie des vorgesehenen Personals, Angemessenheit des Finanzierungskonzepts, Weiterentwicklungs- und Verstetigungspotenzial, Potenziale für Öffentlichkeitsarbeit und Außenwirkung – 20 Prozent

Für die Förderentscheidung wird darüber hinaus auch eine möglichst breite regionale Verteilung der Projekte sowie eine Trägervielfalt angestrebt.

Hinweis: Der folgende im Amtsblatt veröffentliche Absatz 7.6. muss gestrichen werden.

7.6 Im Falle einer Aufforderung zur formalen Antragstellung (Phase 2) besteht die Möglichkeit, benötigte Zusatzleistungen während der Antragsphase vergütet zu bekommen. Dafür muss bereits mit Einreichung der Interessenbekundung ein Angebot für die Vergabe dieses Auftrags eingereicht werden. Die Höhe des Angebotes darf 3 500 Euro netto nicht überschreiten. Ein Vordruck sowie weiterführende, erläuternde Informationen finden sich auf der Website der Bewilligungsbehörde, www.demokratie.sachsen.de. Die Angebotsfrist endet am 23. August 2021.

Formulare für das Interessenbekundungsverfahren

Unsere Unterstützung im Interessenbekundungsverfahren

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  • Freitag, 16.07.2021:  13:00 – 14:00 Uhr

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  • Mittwoch, 21.07.2021:  17:00 – 18: 00 Uhr

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Redaktion TolSax

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