Dürfen Vereine gegen Rechtsextremismus demonstrieren?


Autor_innen: Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung

Seit Wochen wird im ganzen Land gegen Rechtsextremismus, für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit demonstriert. Die Zivilgesellschaft ist gefragt – und stolpert manchmal an den Grenzen des Gemeinnützigkeitsrechts. Darf mein gemeinnütziger Verein zu einer Demo gegen Rechtsextremismusaufrufen? So eine Demo veranstalten oder unterstützen? Dieser Text gibt dazu einige Hinweise. Dabei wird unter anderem unterschieden, ob ein Verein bei dieser Gelegenheit über seine gemeinnützigen Zwecke hinaus handelt oder ob das eine dauerhafte Tätigkeit ist.

Dieser Text mit Stand vom 24. Januar 2024 stellt keine rechtliche Beratung dar, sondern ist ein unverbindlicher Hinweis zu aktuellen Regelungen. Es gibt ihn auch als Kurzfassung.

Inhaltsverzeichnis

  • Variante: Der Verein ruft auf, an einer Demo teilzunehmen
  • Variante: Ein Verein hat Engagement für Demokratie als einen Schwerpunkt
    • Problem 1: Fehlender Zweck
    • Problem 2: Politische Mittel
  • Ob für Rechtsstaatlichkeit, gegen Rassismus oder gegen Antisemitismus: Gleiche Probleme
  • Wo liegen dennoch Grenzen des gemeinnützigen Engagements?
    • Nicht das Thema ist die Grenze, sondern die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist die Grenze
    • Zugespitzte Formulierungen sind erlaubt
    • Parteienabstand und Neutralitätsgebot
    • Die Umkehrung: Gegen eine Partei demonstrieren
  • Praxistipp: Mit dem Finanzamt sprechen
  • Mehr Infos und Unterstützung

Variante: Der Verein ruft auf, an einer Demo teilzunehmen

… oder zeigt dort Präsenz oder organisiert eine gemeinsame Teilnahme, ist Mitveranstalter, wendet dabei auch eigene Mittel auf: Dieses Engagement über den eigenen gemeinnützigen Satzungszweck hinaus bei Gelegenheit ist unproblematisch. Anfang 2022 hat das Bundesfinanzministerium in Absprache mit den Landesfinanzministerien in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geschrieben:

“In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist es nicht zu beanstanden, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt (z.B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus).”
(Mehr zu dieser Änderung des AEAO hier.)

Mit dem Erlass interpretiert die Finanzverwaltung das Gesetz und gibt zugleich allen Finanzämtern diese Auslegung verbindlich vor. Sollte ein Finanzamt einen Demoaufruf rügen, kann der Erlass zitiert werden.

In der Formulierung ist nicht klar, wann “vereinzelt” überschritten wird. Im Alltag dürfte zumindest klar sein, wann solche Aufrufe oder Tätigkeiten die Ausnahme sind und wann sie regelmäßig stattfinden – dazwischen bleibt ein Graubereich. Ein gutes Indiz ist immer, wenn es eine Reaktion auf einen aktuellen Anlass ist, etwa eine Demo nach einem rassistischen Anschlag.

Der Anwendungserlass bindet die Finanzämter, aber da er kein Gesetz ist, ist er nicht gerichtsfest: Ein Finanzgericht könnte das Gesetz, die Abgabenordnung (AO), enger interpretieren. Darum wäre es besser, wenn so eine Klausel im Gesetz stünde.
https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/forderungen/demokratieklausel/

Eine engere Interpretation durch Gerichte ist aber aus zwei Gründen unwahrscheinlich:

  • Kein Dritter kann gegen die Gemeinnützigkeit eines Vereins klagen. Beteiligte sind immer nur das Finanzamt und der gemeinnützige Verein. Das Finanzamt ist an den Erlass gebunden. Der Verein wird nicht gegen sich argumentieren. Theoretisch möglich ist, dass das Gericht solches Engagement untersucht, wenn der Anlass des Verfahrens ein ganz anderer war.
  • Die Interpretation im Anwendungserlass ist schlüssig und könnte so, eher noch weitgehender, von einem Gericht vorgenommen werden. Auch gemeinnützige Vereine sind Träger von Grundrechten, haben ein Recht auf Meinungsäußerung und Beteiligung an der politischen Debatte. Das Gemeinnützigkeitsrecht kann dieses Grundrecht nicht beschränken; es kann lediglich die Mittelverwendung dafür begrenzen.
    Siehe dazu auch den Aufsatz in der Zeitschrift für Stiftungs- und Vereinswesen (ZStV) vom August 2021 “Nötige Unterscheidungen zur politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften: Zweck, Mittel, Haltung und Tagespolitik” von Stefan Diefenbach-Trommer, ZStV 2021, 152 , Heft 4/2012

Variante: Ein Verein hat Engagement für Demokratie als einen Schwerpunkt

Wenn ein Verein seine Tätigkeit verändert, sollte er immer seine Satzung anpassen – insbesondere, wenn er dadurch andere gemeinnützige Zwecke verfolgt als bisher. Das gilt für einen Sportverein, der ein Orchester unterhält, ebenso wie für einen Sportverein, der sich grundsätzlich für Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Dazu muss der zusätzliche Zweck nicht überwiegen.

Wenn also etwa die Demonstration für Demokratie nicht mehr eine vereinzelte Tätigkeit ist, sondern eine wiederkehrende Tätigkeit, sollte ein entsprechender Zweck in die Satzung aufgenommen und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

Zugleich braucht es Organisationen, die sich nicht nur nebenbei solchen Tätigkeiten widmen: Jemand muss diese Demonstration organisieren, Gelder verwalten, vielleicht dafür Spenden einwerben. Es ist gut, wenn es so eine Organisation gibt, bevor ein aktueller Anlass schnelles Handeln verlangt. Es ist gut, wenn Themen wie Rechtsstaatlichkeit dauerhaft behandelt werden.

Dabei gibt es jedoch zwei Probleme: Es gibt keinen passenden Zweck im Gesetz für Demokratieförderung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung dürfen politische Mittel für einen gemeinnützigen Zweck andere Tätigkeiten nicht überwiegen, sollen sogar im Hintergrund stehen.

Problem 1: Fehlender Zweck

Jede gemeinnützige Tätigkeit muss auf einen gesetzlichen Zweck gerichtet sein. Diese Zwecke sind abschließend in Paragraf 52 der Abgabenordnung aufgeführt.

Beim Suchen finden sich dort zwar viele Anliegen, aber Grund- und Menschenrechte oder Demokratieförderung sind nicht aufgeführt. Der vorhandene Zweck “Förderung des demokratischen Staatswesens” wird bisher eng ausgelegt. Nötig wäre, dass diese Anliegen ausdrücklich genannt werden, damit es keine Irritationen gibt, wenn Menschen einen neuen Verein gründen oder wenn geprüft wird, ob die Tätigkeiten wirklich zum Zweck passen.

Viele Vereine, die in dem Gebiet tätig sind, behelfen sich – oft in Absprache mit dem Finanzamt – mit einem dieser Zwecke:

  • Völkerverständigung (Engagement gegen Rassismus – betrifft aber eigentlich nicht, wenn es um Diskriminierung deutscher Staatsbürger wegen ihres Glaubens, ihrer Abstammung oder ihrer Hautfarbe geht)
  • Toleranz auf allen Gebieten der Kultur – was immer das ist
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte
  • Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
  • Kriminalprävention

(Politische) Bildung passt immer dann, wenn lediglich aufgeklärt werden soll. Wenn es jedoch darum geht, für Veränderungen zu werben, ist laut Attac-Urteil die Grenze von Bildung überschritten. (Bildung muss nicht als Zweck in der Satzung stehen, wenn sie einem konkreten Satzungszweck dient, etwa Umweltbildung.)
Aus unserer Sicht braucht es daher mindestens eine Neudefinition des Begriffs der politischen Bildung im Steuerrecht. Infos dazu: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/themendossier-politische-bildung/

“Förderung des demokratischen Staatswesens” klingt eigentlich sehr passend, wird aber immer wieder von Finanzämtern sehr einschränkend interpretiert. Es könne nur darum gehen, die Funktionsweise von Demokratie und Staat zu erklären. Die Durchsetzung eigener Auffassungen gehöre nicht dazu; sonst werde das Recht der Parteien auf Chancengleichheit verletzt. Der Zweck ist bisher nicht ausgeurteilt. Im Attac-Urteil hatte der Bundesfinanzhof 2019 lediglich die weite Interpretation des Finanzgerichts Hessen zurückgewiesen, ohne dies zu erläutern.

(Das Bundesgericht wird erneut Gelegenheit bekommen, den Zweck zu interpretieren. Im November 2023 hat der innnit-Verein vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg dazu ein Verfahren gewonnen. Die Finanzverwaltung Berlin geht in Revisio. Nach Auffassung des Finanzgerichts gehört zum Zweck die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte.

Die enge Interpretation der Finanzverwaltung ist absurd: Gemeinnützigen Vereinen geht es nicht um “eigene Auffassungen”, sondern um (subjektive) Gemeinwohl-Interessen. Sie stehen nicht in Konkurrenz zu Parteien: Parteien streiten untereinander um Wähler:innen-Stimmen, eine begrenzte Ressource. Sie streben direkte politische Macht an. Beides ist nicht das Feld gemeinnütziger Vereine.

Wer sich unter dem Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens für die Verteidigung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie einsetzt, wird sich auch darauf einstellen müssen, seine eigene Gemeinnützigkeit vor Gericht verteidigen zu müssen – auch eine Form von Demokratieförderung. D

Schöner wäre, wenn der Bundestag das Gemeinnützigkeitsrecht modernisiert und passende Zwecke hineinschreibt – unsere Forderung dazu ist hier.

Problem 2: Politische Mittel

Selbst mit einem passenden Zweck ist die Finanzverwaltung der Auffassung, politische Mittel müssten “in den Hintergrund treten”, dürften keinesfalls überwiegen.Seit Anfang 2022 steht dazu im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO):

“Es ist einer steuerbegünstigten Körperschaft gleichwohl gestattet, auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss zu nehmen, wenn dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke dient und parteipolitisch neutral bleibt. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Zwecke und deren Verwirklichung erfordert. […] Eine derart dienende und damit ergänzende Einwirkung muss aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Bei Verfolgung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.”
(Mehr zu dieser Änderung des AEAO hier.)

Was genau solche politischen Mittel sind und was nicht, ist unklar. Die Finanzverwaltung ist oft großzügig, in anderen Fällen schaut sie sehr kritisch nach politischer Betätigung. Der Erlass in seiner Kompliziertheit und Unklarheit ist für die Finanzämter bindend. Aus unserer Sicht sind diese Einschränkungen nicht von der Abgabenordnung gedeckt, sind durch kein anderes Gesetz oder die Verfassung erforderlich, beschränken eher im Gegenteil unzulässig die Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit von gemeinnützigen Organisationen.

Welche Klarstellungen wir uns vom Gesetzgeber wünschen, steht hier.

Bis dahin gehen gemeinnützige Vereine ins Risiko, wenn ihre politischen Mittel andere Tätigkeiten überwiegen. Sowohl das Engagement dafür als auch der juristische Streit darum ist für den Zweck nötig.

Ob für Rechtsstaatlichkeit, gegen Rassismus oder gegen Antisemitismus: Gleiche Probleme

Die beschriebenen Probleme treffen verschiedene Themen, zum Beispiel auch das Engagement gegen Antisemitismus. Ein passender Zweck ist in der Abgabenordnung nicht eindeutig zu finden – sicher nicht Völkerverständigung, wenn es etwa um deutsche Staatsbürger geht.

Spätestens wenn ein Verein zur Bekämpfung von Antisemitismus vor allem staatliche Maßnahmen fordert, ob dessen Engagement oder eine Gesetzesänderung, kommt er zudem in den Bereich überwiegender politischer Mittel. Auch hier klaffen der öffentliche Anspruch an zivilgesellschaftliches Handeln und die rechtlichen Möglichkeiten auseinander: Wenn sich ein Verein rechtssicher dauerhaft gegen Antisemitismus und Rassismus, für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit engagieren will, nicht nur mit Aufklärung, sondern als wehrhafter Demokrat, muss er auf die Vorteile der Gemeinnützigkeit verzichten. Dadurch ist auch die Zusammenarbeit mit dem Gros der zivilgesellschaftlichen Organisationen, nämlich den mehr als 600.000 gemeinnützigen Vereinen, erschwert. Denn diese dürfen ohne Restriktionen Mittel nur an andere gemeinnützige Organisationen weiter geben.

Wo liegen dennoch Grenzen des gemeinnützigen Engagements?

Nicht das Thema ist die Grenze, sondern die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist die Grenze

Jeder gemeinnützige Verein kann aus einem aktuellen Anlass über seine Satzungszwecke hinaus handeln – demonstrieren, sich äußern. Das ist unabhängig von der Richtung, in die das geht.

Wenn ein Landesparlament mit den Stimmen einer rechtsextremen Partei entscheidet oder gar einen Ministerpräsidenten wählt, kann das ein Anlass zur Empörung sein. Andere Vereine dagegen werden sich laut empören, wenn eine Regierung den CO2-Preis erhöht oder Abschiebungen aussetzt.

Diese Äußerungen sind immer erlaubt – wenn sie sich im Rahmen von Strafgesetzen und der allgemeinen Rechtsordnung bewegen, insbesondere des Grundgesetzes und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2017 in seinem NPD-Urteil die freiheitlich-demokratische Grundordnung neu und modern interpretiert. Hier sollte die Grenze auch für (gemeinnützige) Vereine liegen. Wer also beleidigt oder anderen Personen oder Gruppen die Menschenwürde abspricht, verlässt den Boden der Gemeinnützigkeit.

Das ist etwas umständlich gesetzlich normiert in Paragraf 51, Absatz 3, Satz 1 der Abgabenordnung – siehe dazu auch unsere Forderung zur Beweislastumkehr.

Zugespitzte Formulierungen sind erlaubt

Dabei sind zugespitzte Formulierungen erlaubt. Eine mehrseitige Analyse zur Haltung einer Partei zu Rechtsstaatlichkeit kann in einem Demoschild “Partei X ist eine Nazi-Partei” münden. Idealerweise sollte die Analyse der Zuspitzung voraus gehen.

Welche Zuspitzung vielleicht nicht mehr klug ist oder nicht zum eigenen Image, zur Vereinskultur passt, ist spezifisch. Ein Fanclub wird stets zuspitzender formulieren als ein Verein zur Wissenschaftsförderung – das kann er dann also auch.

Wichtig ist, dass die Parole, die Forderung eine sachliche Begründung oder Herleitung hat. Die muss nicht lang sein. Wer sich unsicher ist, schreibt so eine Einschätzung vorher auf und beschließt sie im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung. Dann kann leicht dargelegt werden, warum etwa ein Tröt oder Bluesky-Post so formuliert wurde. Auch ein Grundsatzbeschluss zur Haltung des Vereins kann Hilfe geben.

Parteienabstand und Neutralitätsgebot

Oben bei politischen Mittel ist der Anwendungserlass zitiert mit “wenn dies … parteipolitisch neutral bleibt”. Außerdem steht im Erlass: “Parteipolitische Betätigung ist immer unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit”. Die erste Aussage ist vom Gesetz nicht gedeckt. In Paragraf 55 der Abgabenordnung steht: “Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.”

Das deckt das Verbot einer parteipolitischen Betätigung ab.

Nicht verboten sein kann einem gemeinnützigen Verein:

  • Eine Grundhaltung, die sich mit der Haltung einer Partei deckt – etwa eine historische Verwurzelung in der Arbeiter:innen-Bewegung (z.B. SPD/Arbeiterwohlfahrt) oder das Bekenntnis zu christlichen Werten (CDU/Diakonie).
  • Dass sich seine Forderungen mit denen einer oder einiger Parteien decken – sonst wäre jeder Erfolg eines Vereins das Ende seiner Gemeinnützigkeit, wenn etwa eine Partei Forderungen des Vereins ins Wahl- oder Grundsatzprogramm übernimmt.
  • Dass er eine Partei bezüglich seiner einen satzungsmäßigen Anliegen und Werte beurteilt: Ein Klimaschutzverein kann Wahlprogramme oder Aussagen einer Partei bewerten; auch so, dass sich daraus eine Rangfolge ergibt. Dies ist keine Parteienförderung, da die Wertung sich aus den Zielen des Vereins ergibt und da Wähler:innen ihre Wahlentscheidung aufgrund einer Vielzahl von Aspekten treffen.

Es gibt im Gemeinnützigkeitsrecht kein Neutralitätsgebot: Kein Verein muss neutral sein zu Menschenrechten, zu politischen Entscheidungen oder dazu, wie er seinen Zweck verfolgt. Ein Neutralitätsgebot gibt es an einigen Stellen für staatliche Institutionen: Eine Ministerin darf in dieser Funktion keine parteipolitischen Stellungnahmen abgeben. In der Schule oder einer anderen Pflicht- oder Monopol-Einrichtung darf vor allem in der (politischen) Bildung keine Meinung aufgezwungen werden. Ein Wohngeld-Sachbearbeiter darf kein Anti-Atom-Plakat in die Amtsstube hängen. Das gilt nicht für zivilgesellschaftliche Organisationen – auch dann nicht, wenn sie staatliche Fördermittel erhalten.

Wichtig sind nicht aus rechtlichen, sondern aus demokratie-kulturellen Gründen Sachlichkeit und Ehrlichkeit, nicht Neutralität.

Klug ist ein Parteienabstand. Auch, wenn die eigenen Ideen zur Lösung eines Problems immer wieder besonders nahe an einer Partei sind, sollte der Verein aufpassen, nicht aus Prinzip zum Freund dieser Partei zu werden. Der Bundesfinanzhof hat im Attac-Urteil “geistige Offenheit” zur Bedingung für politische Bildung gemacht. Das Gebot gilt nur für diesen Zweck und ist etwas altertümlich formuliert. Aber “geistige Offenheit” kann zu Parteien so verstanden werden, dass immer wieder geschaut werden sollte, wie sich die Partei oder ihre Vertreter:innen zu den eigenen Themen positionieren – ob die Parteien selbst so offen sind, Positionen zu verändern. Wenn dann eine Partei, die bisher etwa zum Wahlrecht für Kinder ablehnend war, dies fordert, sollte das den Verein für das Wahlrecht von Kindern freuen, statt dass er die Partei abwatscht.

Im Umgang mit Parteien und im Wahlkampf empfehlen wir immer wieder Selbstbeobachtung:

  • Was ist unser Ziel?
  • Geht es uns eigentlich darum, Partei X zu schwächen oder Kandidatin Y zu stärken?
  • Oder geht es uns um unseren gemeinnützigen Zweck wie Schutz vor politischer Verfolgung, und deshalb kommen wir zu einer Kritik oder Bewertung einer Partei?
  • Der Ärger, der vielleicht in einem Posting zum Ausdruck kommt – ist der gespeist aus einem prinzipiellen Ärger über Kandidat:in Z oder aus den eigenen Forderungen, die dem gemeinnützigen Zweck dienen?

Entscheidend ist, dass die Arbeit einer gemeinnützigen Organisation auf ihre gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist bzw. auf den konkreten Anlass über die eigenen Zwecke hinaus, wie Engagement gegen Antisemitismus oder für Rechtsstaatlichkeit. Wäre die Arbeit auf die Unterstützung einer Partei gerichtet und der gemeinnützige Zweck nur Vehikel, wäre das nicht gemeinnützig.

Die Umkehrung: Gegen eine Partei demonstrieren

Ein gemeinnütziger Verein darf seine Mittel nicht für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung einer politischen Partei verwenden (Paragraf 55 Abgabenordnung, siehe oben bei Parteienabstand). Darf er seine Mittel gegen eine Partei verwenden im Sinne von “Wählt nicht Partei X”?

Das ist bisher nicht geklärt. Einige meinen: Darf er nicht, weil er damit ja andere Parteien fördert – weil eben der Kuchen an Wähler:innen-Stimmen begrenzt ist.

Doch das Argument greift zu kurz – es gilt das oben Beschriebene: Ob Lob oder Kritik einer Partei, es muss an der Sache entlang laufen und nicht an der grundsätzlichen Sympathie oder Antipathie einer Partei. Auch das Aussehen oder die Eloquenz von Vertreter:innen der Parteien sollte dabei keine Rolle spielen.

Wenn es um ein konkretes Anliegen geht wie Förderung der Gleichstellung aller Geschlechter, wird sich die Bewertung in der Regel in einem Spektrum von gut bis schlecht, von dafür und dagegen bewegen. Auch wenn eine Partei zu einem Thema völlig konträre Ansichten hat zu meinem Verein, folgt daraus kein Angriff auf die Partei, kein Absprechen der Demokratiefähigkeit.

Anders kann es sich verhalten, wenn es um Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht: Kommt ein Verein auf sachlicher Grundlage, dass eine Partei sich außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegt, die Kriterien eines Parteiverbots erfüllt, kann er das natürlich aussprechen und fordern. Es geht dabei nicht um die Förderung einer anderen Partei, sondern um die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Praxistipp: Mit dem Finanzamt sprechen

Wenn Ihr Euch unsicher seid, ruft Euer zuständiges Finanzamt an. Die sind nicht Euer Feind, sondern versuchen, hilfreich zu sein. Vielleicht haben die eine gute Idee, auf die Ihr nicht gekommen seid, wie etwas zu formulieren ist, was in deren Finanzverwaltungs-Welt gut passt.

Aber: Ein Anruf kann auch die Aufmerksamkeit auf Euch lenken. Sagt die Finanzbeamtin “Nö, geht nicht”, und Ihr macht es doch, werdet Ihr viel begründen müssen.

Ansonsten sehen die Finanzämter viele Aktivitäten nicht – oder übersehen sie. Auch, wenn eine Aktivität über die Grenzen geht, ist daher die Wahrscheinlichkeit gering, dass es Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit gibt. Doch je höher Eure öffentliche Präsenz ist, je kontroverser das Thema, je eher Euer Anliegen verändernd statt bewahrend ist, desto eher guckt jemand genauer hin – und schreibt gegebenenfalls an das Finanzamt Hinweise, die Bitte um Prüfung.

Ihr solltet in Euren Jahresberichten ans Finanzamt nie lügen, müsst aber die Sachbearbeiter:innen nicht auf jede Einzelheit stupsen.

Wenn das Finanzamt an der Gemeinnützigkeit zweifelt, entzieht es den Status nicht gleich, sondern stellt vor allem Fragen. Allerdings wird die Gemeinnützigkeit immer rückwirkend geprüft. Und es gibt quasi keinen Vertrauensschutz: Nur, weil etwas in den Vorjahren durch ging, kann es dennoch nun zum Problem werden.

Am Ende müsst Ihr das Risiko abwägen: Wollt Ihr Sicherheit für Euren Verein – und darum sollen sich andere für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit engagieren? Oder geht Ihr ins Risiko, streitet eventuell um das Recht und sucht Euch Unterstützung, weil das Risiko, dass die Demokratie beschädigt wird, viel größer ist als die Sicherheit Eures Vereins wichtig?

Mehr Infos und Unterstützung

Weitere Informationen hier

Redaktion TolSax

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