Hinweis: Integrative Maßnahmen – Fördersäule B: Antragstellung bis 31. Juli 2025 möglich
Aufgrund des beschlossenen sächsischen Haushaltes kann der Stichtag in der Fördersäule B zum 31.07.2025 kurzfristig umgesetzt werden. Die Projektlaufzeit beträgt maximal 1 Jahr (längstens bis zum 31.12.2026). Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Aus dem Informationsschreiben: „Für die Umsetzung der Fördersäule B gilt zusätzlich zu den Regelungen der Richtlinie der Leitfaden für integrationsfördernde Einzelprojekte. Anhand dessen werden die Richtlinienbestimmungen sowie die Zielstellungen einzelner Fördergegenstände konkretisiert und eine Indikatorenauswahl für eine stärkere Wirkungsorientierung gegeben. Das ermöglicht Ihnen noch passgenauere Projektkonzepte zu erstellen, um den Erfolg Ihrer Projekte besser messen zu können. (…) Die digitale Antragstellung wird im Rahmen des Stichtags 31. Juli 2025 noch nicht möglich sein. Um eine Förderlücke zu vermeiden, erfolgt die Antragstellung nach bisher gängiger Praxis. Die notwendigen Vordrucke, den Leitfaden und die Bewertungskriterien stellt die SAB auf Ihrer Homepage unter www.sab.sachsen.de zur Verfügung. Reichen Sie die Unterlagen bitte fristgerecht per E-Mail an integrative_massnahmen@sab.sachsen.de bei der SAB ein. Mehr Informationen
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Zuschuss zu Personal- und Sachausgaben
- Zuwendungen bis max. 140.000,00 EUR pro Jahr, für flächendeckende Projekte bis zu 500.000,00 EUR
- Zuwendungen für Spracherwerb bis zu 100,00 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Verwaltungsausgabenpauschale von 10,00 % der zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr
Wer wird gefördert?
B – Integrationsfördernde Einzelprojekte
- eingetragene Vereine, Verbände, Träger der freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind
- wissenschaftliche Einrichtungen, die juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind
Voraussetzungen
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- die Maßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und ihre Wirkung im Freistaat Sachsen haben
- die Projektmaßnahmen von der Vereinsarbeit und -tätigkeit abgegrenzt werden
- der Zuwendungsempfänger nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetztes über den Verfassungsschutz im Freitstaat Sachsen vom 16. Oktober 1992 in der jeweils geltenden Fassung unterhält oder födert.
- sich der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die geförderten Maßnahmen zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet.
Rechtsgrundlagen & FAQ
FAQ – aktuelle Fassung Stand 7. Juni 2024