Wo Polizei mehr Möglichkeiten zu rassistischem Handeln gegeben werden… oder: warum der SFR den Aufruf „Polizeigesetz Stoppen“ unterstützt

Voraus: Racial Profiling existiert. Der SFR stimmt dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und SPD-Vorsitzenden Martin Dulig zu, wenn er sagt, die Polizei in Sachsen habe ein Rassismusproblem. Die folgenden Neuregelungen im Gesetzesentwurf über das Polizeigesetz ermöglichen es den Beamt*innen, gerade People of Colour, eine Gruppe, zu der auch Migrant*innen und Geflüchtete gehören können, in den Fokus zu nehmen.

Weiterhin unterstreichen wir, dass mit einer Prekarisierung bestimmter Personengruppen ihre Kriminalisierung einhergeht beziehungsweise ihre Vulnerabilität gegenüber polizeilichen Maßnahmen steigt. Geflüchtete sind als prekarisierte Personengruppe zu bewerten, wenn sie unter die Maßgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, in Sammelunterkünften untergebracht sind oder faktisch papierlos sind, weil Ausländerbehörden ihnen die von uns heftig kritisierten Fantasiepapieren ausgestellt haben. Mit Fantasiepapieren ist gesellschaftliche Teilhabe nahezu unmöglich.

Zu unseren Kritikpunkten, wo der Polizei mehr Möglichkeiten rassistischen Handelns gegeben wird, im Einzelnen:

„Gefährliche Orte“ / Kontrollbereiche

Die sogenannten „Gefährlichen Orte“ sind bereits heute im Polizeigesetz, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG definiert. An solchen Orten können verdachtsunabhängige Kontrollen, Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen von Person, durchgeführt werden.

Am 01. Februar 2018 gab es neun gefährliche Orte an Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete. Diese konzentrieren sich auf Chemnitz (2x), Mittelsachsen (1x) und Erzgebirgskreis (6x). Die Schlussfolgerung: es hängt stark von der Definition des jeweiligen Polizeipräsidiums ab, wann eine Unterkunft als „gefährlich“ eingestuft wird (vgl. Drs. 6/12652).

Für uns als SFR sind die „gefährlichen Orte“ an Gemeinschaftsunterkünften nur das Ergebnis einer selbsterfüllenden Prophezeiung. Gefährlich sind sie nicht. Geflüchtete müssen in Gemeinschaftsunterkünften mit ihnen vollkommen unbekannten Menschen leben, Traumatisierungen können nicht behandelt werden, von einem Ankommen kann nach der Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung immer noch nicht die Rede sein, wann endlich die eigene Wohnung bezogen werden kann, ist ungewiss. Allein Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz werden so geradezu provoziert. Gemeinschaftsunterkünfte dann allein auf Basis „polizeilichen Erfahrungswissens“ als „gefährlich“ zu deklarieren, ist nichts anderes als das forcierte Produzieren von Tatverdacht.

Weterhin sollen die polizeilichen Kompetenzen im Zusammenhang mit den „gefährlichen Orten“ ausgeweitet werden. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 GE-SächsPVDG iVm § 28 Nr. 7 GE-SächsPVDG kann es bis zu 48 Stunden unterbleiben, öffentlich bekanntzugeben, dass ein Ort als „gefährlich“ deklariert wird. So können heimlich Kontrollgebiete errichtet werden, für die Öffentlichkeit, gegebenenfalls nicht einmal mehr für Abgeordnete des Landtags, kontrollierbar.

Aufrüstung der Polizei

In § 46 GE-SächsPVDG ist die Militarisierung mittels Maschinengewehren und Handgranaten vorgesehen. Die Erfahrungen aus den USA zeigen: Kriegsgerät wird von Polizei in als solchen deklarierten, „sozialen Brennpunkten“ eingesetzt. Heißt, Stichwort gesellschaftlicher Ausschluss durch Rassismus, da, wo vermehrt People of Color leben. Zivilgesellschaftlicher Protest dagegen (siehe Black Lives Matter) wird wiederum kriminalisiert. Polizei begegnet den Protestierenden mit dem zur Verfügung stehenden Waffenaufgebot als Mittel der Einschüchterung.

Videoüberwachung und Gesichtserkennung

Der § 59 GE-SächsPVDG sieht vor, dass „technische Mittel zur Verhütung schwerer, grenzüberschreitender Kriminalität“ eingesetzt werden dürfen. Im 30 Kilometer – Grenzbereich, das heißt auch in der Stadt Bautzen wie Teilen Dresdens, soll eine Zone existieren in der Videoüberwachung und Gesichtserkennung auf den Straßen angewendet werden kann. Dies ist nicht anders denn als gigantisches Einfallstor für Racial Profiling zu bewerten.

Aufenthalts- und Kontaktverbot

Im §21 GE-SächsPVDG ist geregelt, dass bis zu drei Monate der Aufenthalt in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil verboten werden kann. Es kann auch angeordnet werden, einen bestimmten Bereich nicht zu verlassen!

Ähnliches ist bei Kontaktverboten zu Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen vorgesehen.

Derlei Maßnahmen sind durch ein Gericht anzuordnen und können nach § 61 GE-SächsPVDG durch Fußfesseln kontrolliert werden.

Auch hier sind prekarisierte und kriminalisierte Personengruppen exponiert für derlei Maßnahmen.

FAZIT: Anstatt Racial Profiling im behördlichen Handeln anzuerkennen und gegen es anzugehen, will die Koalition aus CDU und SPD ein Gesetz beschließen, welches der Polizei ungeahnte Möglichkeiten geben wird, People of Color zu sanktionieren.

Das neue Polizeigesetz kann geflüchtete Menschen, die durch eine Vielzahl an legalen Maßnahmen bereits heute prekarisiert werden können, noch weiter in die gesellschaftliche Isolation treiben und sie potentiell kriminalisieren.

Deswegen unterstützen wir als Sächsischer Flüchtlingsrat den Aufruf von „Polizeigesetz.Stoppen.“

Sächsischer Flüchtlingsrat e.V.

Der Sächsische Flüchtlingsrat e. V. engagiert sich seit 1991 für den Schutz geflüchteter Menschen und für menschenwürdige Unterbringungsbedingungen in Sachsen. Er ergreift Partei für die schutzwürdigen Interessen von Geflüchteten und sichert die öffentliche Kontrolle bei der Umsetzung des Asylverfahrens- sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes in Sachsen. Weitere Aufgabenbereiche liegen in der Dokumentation und Veröffentlichung von Menschenrechtsverstößen in diesem Bereich. Du findest unsere Arbeit wichtig? Unterstütze uns jetzt mit einer Spende!

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