Förderbekanntmachung Antisemitismus 2023

Autor_innen: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Im Rahmen einer neuen Förderbekanntmachung ruft das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Beantragung von Projekten auf, die sich dem Abbau von Antisemitismus widmen. 

Die Antragstellung ist bis zum 30. April 2023 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – möglich. 

Eine Zusammenfassung der Förderbedingungen sowie wichtige Hinweise zur Beantragung haben wir für Sie im folgenden Faktenblatt zusammengestellt. 

Im unteren Bereich der Seite finden Sie den vollständigen Wortlaut der Bekanntmachung, welche am 30. März 2023 im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 15. März 2023 über die Förderung von Projekten vom besonderem demokratiepolitischen Interesse zum Abbau von Antisemitismus gemäß der FRL WOS

Vorbemerkung

Über die Förderrichtlinie Weltoffenes Sachsen vom 22. Februar 2022 (SächsABl. S. 286), die durch die Richtlinie vom 15. August 2022 (SächsABl. S. 1023) geändert worden ist, (FRL WOS) unterstützt der Freistaat Sachsen Maßnahmen zum Abbau von Phänomenen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Zweck der staatlichen Förderung ist die Stärkung der demokratischen Kultur in Sachsen. Maßnahmen zum Abbau von Antisemitismus wurden auch aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Lage als besonderes Handlungsfeld durch die Regierungskoalition in Sachsen hervorgehoben. Der Haushaltsgesetzgeber bekräftigte dies, indem er für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zusätzliche Mittel i. H. v. 200 000 Euro pro Jahr für die Unterstützung von WOS-Maßnahmen zum Abbau von Antisemitismus beschlossen hat. 

Antisemitische Ressentiments sind tief verwurzelt, anschlussfähig und im Kontext von Krisen und spezifischen Bedrohungswahrnehmungen leicht mobilisierbar. Wie schon in der Wirtschafts- und Finanzkrise ab 2007 tragen auch aktuelle Entwicklungen zur Verbreitung und Stärkung antisemitischer Narrative bei.

Einzelnen spezifischen Bedarfen, die sich in Folge der Corona-Pandemie sowie des Krieges in der Ukraine noch stärker herauskristallisiert haben, soll mit der Förderung von besonderen Einzelvorhaben im Rahmen dieser Bekanntmachung begegnet werden. Dies betrifft v. a. Maßnahmen, die der Verbreitung von antisemitischen Narrativen über andere, menschen- und demokratiefeindliche Ideologien entgegenwirken.

Darüber hinaus soll mit der Förderung die Entwicklung und Umsetzung von Ansätzen zum Abbau von Antisemitismus, die auf bestimmte Zielgruppen abgestimmt und an deren Lebens- und Erfahrungswelt angepasst sind, befördert werden. Zielgruppen in ländlich geprägten Regionen Sachsens, stehen dabei im Fokus.

Die Erkenntnisse, welche in der Umsetzung der geförderten Projekte gewonnen werden, sollen dem Demokratiezentrum Sachsen zur Verfügung gestellt werden, um einen breiten Erfahrungs- und Expertisetransfer zu gewährleisten.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ruft mit dieser Bekanntmachung dazu auf, Anträge für besondere Einzelvorhaben gemäß Teil 2 Großbuchstabe F Ziffer I. Buchstabe b) der FRL WOS zu stellen. Sowohl Akteurinnen und Akteure mit Erfahrung im WOS-Handlungsfeld Antisemitismus als auch Neuantragstellende mit Erfahrung bzw. Expertise in thematisch oder methodisch verbundenen Bereichen sind zur Antragstellung eingeladen.

I. Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt nach Teil 1 und Teil 2 Großbuchstabe F Ziffer I Buchstabe b) der FRL WOS sowie den konkretisierenden Bestimmungen dieser Förderbekanntmachung. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die zum Abbau von Antisemitismus als Ideologie und Weltbild beitragen. Dies sind insbesondere

  1. Maßnahmen, welche die individuelle Handlungskompetenz von Personen in Sachsen zum Erkennen und im Umgang mit antisemitischen Codes und Umwegkommunikation (z. B. auch mit Blick auf digitale Kommunikationsmedien) stärken,
  2. Maßnahmen, die gezielt Antisemitismus als Brückenideologie, welche verschiedene antidemokratische Milieus miteinander verbindet, entgegenwirken (z. B. auch Antisemitismus in Verbindung mit Verschwörungserzählungen bzw. -mythen),
  3. Maßnahmen zum Abbau von Antisemitismus mittels eines auf die Lebenswelt einer bestimmten Zielgruppe ausgerichteten Ansatzes sowie
  4. Maßnahmen zum Abbau von Antisemitismus mittels spezifischer Methoden in ländlich geprägten Regionen.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  1. eingetragene Vereine, Verbände und gemeinnützige Gesellschaften, die juristische Personen des Privatrechts sind oder
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts.

IV. Zuwendungsvoraussetzungen

Es gelten die Zuwendungsvoraussetzungen nach Teil 1 Ziffer IV der FRL WOS.

V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  1. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung darf 10 000 Euro nicht unterschreiten und beträgt maximal 40 000 Euro pro Vorhaben und Kalenderjahr.
  2. Der mögliche Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Juni 2023 und endet am 31. Dezember 2024.
  3. Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß Teil 2 Großbuchstabe F Ziffer II der FRL WOS nach Prüfung des Einzelfalls zugelassen.
  4. Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben gemäß Teil 1 Ziffer V Nummer 2 der FRL WOS.

VI. Verfahren

  1. Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
  2. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich bis zum 30. April 2023 bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Die aktuellen Antragsvordrucke, abzurufen auf der Website der SAB, sind zu verwenden.
  3. Ein Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6 ANBest-P beziehungsweise Nummer 6 ANBest-K innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsstelle vorzulegen.

VII. Schlussbestimmungen

Für die Förderbekanntmachung gelten im Übrigen die Regelungen der FRL WOS Teil 1 und Teil 2 Großbuchstabe F.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen hier

Redaktion TolSax

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